Das Amtsgericht Münster verurteilte den AfD-Ratsherrn Martin Schiller am 22.11.2019 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro. Die Strafe verblieb unterhalb von 90 Tagessätzen, so dass Schiller weiterhin als nicht vorbestraft gilt. Das Gericht war zu dem Schluss gekommen, dass Schiller zusammen mit weiteren AfD-Mitgliedern im April 2018 einen Gast der Stadtbücherei Münster im Keller bei den Toiletten angegriffen und die Treppe hochgezerrt hatte, um diesen aus der Bücherei zu entfernen. Das Opfer erlitt dabei mehrere Prellungen und Hämatome.
Die AfD veranstaltete am Tag des Übergriffs eine Veranstaltung mit dem extrem rechten „Vordenker“ Karlheinz Weißmann. Vor der Bücherei demonstrierten rund 1000 Menschen gegen die AfD. Bei dem Opfer des gewaltsamen Übergriffs handelte es sich aber nicht um einen Störer oder Protestierenden, sondern um einen Stammgast der Bücherei und des angeschlossenen Cafés. Schiller hatte den Übergriff selbst auf der Facebook-Seite der AfD öffentlich gemacht. Er und seine Gefolgsleute feixten über den aus ihrer Sicht gelungenen Akt der Selbstjustiz. Schiller schrieb damals: „Hier packt der Kreisvorsitzende noch selber mit an. Wer das Hausrecht nicht akzeptiert (…), der fliegt.“ Allerdings besaß die AfD zu keinem Zeitpunkt das Hausrecht in der Stadtbücherei, wie der aktuelle Gerichtsprozess gezeigt hart.
Da die Faktenlage eindeutig war, war gegen Schiller bereits im April 2019 ein Strafbefehl wegen Körperverletzung ergangen. Schiller reichte aber Einspruch gegen den Strafbefehl ein, weshalb es nun zum Prozess kam. Im Prozess präsentierte der von der Münsteraner Anwältin und AfD-Sympathisantin Karolin Seibt vertretene AfD-Ratsherr mehrere Zeugen aus den Reihen der AfD. Doch diese konnten die Vorwürfe nicht entkräften. Im Gegenteil. Der Richter machte nach mehrstündiger Verhandlung deutlich, dass er eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung für denkbar halte, da Schiller die Tat gemeinschaftlich mit weiteren Personen verübt hatte. Daraufhin zog Schiller seinen Einspruch zurück und akzeptierte den ursprünglichen Strafbefehl. Vermutlich entging er so einer höheren Strafe. §224 „Gefährliche Körperverletzung“ sieht eine Mindeststrafe von drei Monaten, in minderschweren Fällen von drei Monaten Haft vor.